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   VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008   

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https://dejure.org/2022,46564
VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008 (https://dejure.org/2022,46564)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008 (https://dejure.org/2022,46564)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. November 2022 - Au 6 K 22.1008 (https://dejure.org/2022,46564)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, S. 2; GG Art. ... 3; Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft; Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021
    Überbrückungshilfe III, Austausch Teppichböden gegen Holzböden, Erneuerung Balkongeländer, Abbau eines Investitionsstaus, Pandemieunabhängige Instandhaltung

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Würzburg, 24.10.2022 - W 8 K 21.1263

    Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

    Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der "Überbrückung" dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris Rn. 82).

    Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.).

    Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris Rn. 98).

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 6 ZB 21.2023

    Subventionsrecht, Corona-Pflegebonus, Werkstatt für Menschen mit Behinderung,

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 - 16 K 5167.21 - juris Rn. 29).

    Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 - 16 K 5167.21 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Bei der Verteilung der Corona-Beihilfen ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris Rn. 98).

  • VG München, 15.09.2021 - M 31 K 21.110

    Zuwendungsrecht, verbundenes Unternehmen, Partnerunternehmen, assoziiertes

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Insoweit liege die Interpretationshoheit beim Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen bei der Beklagten (vgl. VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110, juris Rn. 26).

    Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110, juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 6 ZB 21.301

    Bewilligung einer Verpflegungspauschale

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Ein Anspruch könne daher nur bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden (BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05; BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10.05; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08).
  • VG Halle, 25.04.2022 - 4 A 28/22

    Subvention - Corona Überbrückungshilfe 3. Phase

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    (VG Halle (Saale), U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 11.11.2008 - 7 B 38.08

    Voraussetzungen einer oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Ein Anspruch könne daher nur bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden (BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05; BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10.05; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08).
  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 6 ZB 20.438

    Zuwendung nach Sportförderrichtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 6).
  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.716

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, dieselbe Inhaberin eines Schuhgeschäfts

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 - W 8 K 21.716 - juris).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus VG Augsburg, 30.11.2022 - Au 6 K 22.1008
    Ein Anspruch könne daher nur bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden (BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05; BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10.05; B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08).
  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 149/20

    2018; Anrechnung; Dürre; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Erlös; Ermessen; Fonds;

  • VG Gera, 30.05.2023 - 5 K 551/22

    Corona-Krise; Gewährung einer Billigkeitsleistung für kleine und mittelständische

    Es liegt im Falle der Gewährung einer Billigkeitsleistung aber gerade in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2022 - Au 6 K 22.1008 -, juris Rn. 50).
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